DTA § 105 SGB XI
Sehr geehrte mmOrthosoft® Anwender:innen
die Pflegekassen fordern ab Mitte des Jahres 2024
für die Abrechnung von Pflegehilfsmitteln, den
DTA § 105 SGB XI
Was bedeutet das für Sie?
Bisher verlief die Abrechnung nach §105 über die Abrechnung nach §302 problemlos.
Bis dato nahmen die Annahmestellen die elektronische Abrechnung an und wurden an die entsprechenden Stellen (Pflegekassen) weitergeleitet.
Das wird demnächst nicht mehr möglich sein.
Bereits heute gibt es einige Kranken- / Pflegekassen die das nicht mehr zulassen und die Abrechnung
von Pflegehilfsmitteln nach DTA § 105 SGB XI fordern.
Bereits ab der Programm-Version 23.1 haben wir die Abrechnung von
Pflegehilfsmitteln über den DTA § 105 SGB XI in mmOrthosoft® realisiert.
Sofern Sie Pflegehilfsmittel mit den Pflegekassen abrechnen, handeln Sie bereits heute.
Denn wenn die Abrechnung nach DTA § 105 SGB XI zur Pflicht wird, wird es mit Sicherheit Wartezeiten geben,
da wir nicht alle Anwender auf einmal auf den DTA § 105 SGB XI rechtzeitig umstellen bzw. einrichten können.
Für weitere Rückfragen zum Thema DTA §105 SGB XI steht Ihnen unsere Homepage www.mmorthosoft.de,
die F&A Datenbank und unser Vertrieb unter 06227-8383-200 oder per E-Mail unter vertrieb@mmorthosoft.de zur Verfügung.
Nehmen Sie auch gerne anonym an unserer Umfrage zum DTA § 105 SGB XI teil. Klicken Sie bitte hier.
Mit den besten Wünschen verbleiben wir
Ihr mmOrthosoft®-Team