Modul Schnittstelle Datenträgeraustausch nach den §300 / §302 / §105
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Der Datenträgeraustausch nach
§ 105 (Pflegehilfsmittel) § 300 (Heilmittel, Verbandsstoffe) § 302 (Hilfsmittel) realisiert die elektronische Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse im Gesundheitswesen.
Damit können die Abrechnungsdaten elektronisch direkt an die Krankenkassen übermittelt werden.
Die Abrechnung über ein Abrechnungszentrum kann damit entfallen.
Zwischenzeitlich haben die Krankenkassen Leistungserbringer, die den elektronischen Weg nicht beschreiten wollten oder konnten mit einer pauschalen Kürzung in Höhe von 5% auf den Leistungspreis bestraft.
Zur Verschlüsselung wurde von den Krankenkassen ein Trustcenter (ITSG) verpflichtend zwischengeschaltet, um allen Datenschutzanforderungen gerecht zu werden.
Die mmorthosoft® Programm-Module § 105, § 300 und § 302 beinhalten jeweils die Verschlüsselung, bei der Installation richten wir diese Verschlüsselung gemeinsam mit Ihnen an der Helpline ein.
Der Datenträgeraustausch nach § 302 des deutschen Sozialgesetzbuchen #5 (DTA §302 SGB V) realisiert die elektronische Abrechnung von Hilfsmittel im Gesundheitswesen.
Vereinfacht ausgedrückt können damit die Abrechnungsdaten elektronisch direkt an die Krankenkasse übermittelt werden. Auch Abrechnungsdienstleister verwenden mittlerweile diese Schnittstelle.
Wichtiger Hinweis: Statusmeldungen werden über die Aufgabenverwaltung verteilt, daher muss die Aufgabenverwaltung aktiv sein !
Der Datenträgeraustausch nach § 300 des deutschen Sozialgesetzbuchen #5 (DTA §302 SGB V) realisiert die elektronische Abrechnung von Heilmittel im Gesundheitswesen.
Vereinfacht ausgedrückt können damit die Abrechnungsdaten elektronisch direkt an die Krankenkasse übermittelt werden. Auch Abrechnungsdienstleister verwenden mittlerweile diese Schnittstelle.
HINWEIS: In die Abrechnung nach §300 fallen alle Artikel, die mit einer PZN Nummer gekennzeichnet sind. Die entsprechenden Rezepte werden im System eingescannt und im Anschluss als eine Image-Datei auf CD gebrannt und zu der Abrechnung beigelegt. Die zu berennende Datei erzeugt mmOrthosoft® per Knopfdruck.
Wichtiger Hinweis: Statusmeldungen werden über die Aufgabenverwaltung verteilt, daher muss die Aufgabenverwaltung aktiv sein !
Der Datenträgeraustausch nach §105 (Pflegehilfsmittel) des deutschen Sozialgesetzbuchen #11 (DTA §105 SGB XI) realisiert die elektronische Abrechnung von Pflegehilfsmittel im Gesundheitswesen.
Vereinfacht ausgedrückt können damit die Abrechnungsdaten elektronisch direkt an die Krankenkasse übermittelt werden. Auch Abrechnungsdienstleister verwenden mittlerweile diese Schnittstelle.
Historie: Bisher verlief die Abrechnung nach §105 über die Abrechnung nach §302 problemlos. Bis Dato nahmen die Annahmestellen die elektronische Abrechnung an und wurden an die entsprechenden Stellen (Pflegekassen) weitergeleitet. Seit Anfang 2022 erhalten wir vermehrt Hinweise, dass die Datenannahmestellen entweder die Annahme aufgrund der 10er IK verweigern, oder dass die Krankenkassen die eingereichte Rechnung nicht mehr als die Pflegekasse (18er IK) weiterleitet. Aus diesem Grund starteten wir 2022 eine Umfrage wie weit Sie von dieser Thematik betroffen sind und ob eine Realsierung einer Abrechnung nach §105 sinnvoll erscheint. Ab Version 23.1 haben wir ein eigenes Programm-Modul Abrechnung nach § 105 realisiert.
Ab wann der Einsatz dieser Schnittstelle für Sie persönlich sinnvoll ist, hängt im wesentlichen von der Anzahl der Abrechungen nach §105 und den Krankenkassen, bzw. Pflegekassen ab!
Wichtiger Hinweis: Statusmeldungen werden über die Aufgabenverwaltung verteilt, daher muss die Aufgabenverwaltung aktiv sein !
Zur elektronischen Versendung nach DTA § 302/300 muss die Verschlüsselungssoftware dakota.de der Firma ITSG eingesetzt werden. Diese Verschlüsselungssoftware liefern wir mit aus und richten sie mit Ihnen gemeinsam ein. Diese Verschlüsselungssoftware benötigt jedoch regelmäßig einige Wartungsarbeiten:
A) Da sich die E-Mail-Adressen, Institutskennzeichen und Schlüssel der Datenannahmestellen häufig ändern, müssen diese regelmäßig (mindestens monatlich) in der Dakota Software abgerufen und aktualisiert werden. Dies geschieht direkt in der Dakota Software über die Funktion "Stammdatenupdate".
B) Aus Datensicherheitsgründen muß der Schlüssel für diese Software für sonst. Leistungserbringer alle 3 Jahre neu beantragt werden. Es ist darauf zu achten, dass das alte Schlüsselzertifikat separat aus der Dakota Software heraus gesichert werden muss!
TECHNISCHER HINWEIS: Die Verschlüsselungssoftware ist als reine Arbeitplatzsoftware konzepiert und kann nur auf den lokalen Arbeitsplätzen eines Netzwerkes installiert werden.
ALLGEMEINE INFORMATION: Die Technische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenkassen (ITSG) wurde 1996 in Rodgau gegründet und mit der Durchführung eines Standards beauftragt der sich in den §300 und §302 niedergeschlagen hat. Des weiteren prüft die ITSG als Trustcenter die Teilnehmer auf Authentizität (Nachweis über Personalausweis oder Führerschein) und verwaltet die öffentlichen Schlüssel der Kostenträger, als auch die privaten Schlüssel der sonstigen Leistungserbringer.
Als schnelle und garantierte Lösung für die Fremdabrechnung bieten wir unsere Schnittstelle "DZH Bridge" an.
Als Fremdabrechnungslösung bietet die DZH Bridge die Möglichkeit nicht nur nach §302 und §300 abzurechnen, sondern zusätzlich nach §105.
Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer F&A Datenbank, in unserem Handbuch "Abrechnung §302/§300/§105 mit der DZH Bridge".
Für weitere Fragen ist unser Vertrieb sehr gerne für Sie erreichbar.
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Laut Krankenkassen (TA Version 1 vom 28.02.2002) sollen wir eine eigene Schnittstelle Abrechnung nach §105 realisieren. Haben Sie ausreichenden Bedarf dafür?
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